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Prof. Dr. Mathias Preussner

„Leistungspflichten des Architekten: Das Bautagebuch”

Der Beitrag befasst sich anhand der Entscheidung des BGH vom 28.07.2011(VII ZR 65/10, NZBau 2011,622) mit der Pflicht des Architekten, ein Bautagebuch zu führen. Hintergrund dieser Problematik ist die Widersprüchlichkeit des Architektenvertrages an sich, bei dem das Preisrecht minutiös ausgestaltet ist, während die Leistungspflichten nur schwer zu bestimmen sind. Die jüngere Rechtsprechung sei jedoch dazu übergegangen, die im Einzelfall geschuldeten Pflichten mehr und mehr zu konkretisieren. Der der Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt betrifft den Fall, dass der Auftraggeber der Honorarklage des Architekten das nicht vorhandene Bautagebuch entgegenhält. Der BGH kommt zu dem Ergebnis, dass Werk sei aufgrund des fehlenden Bautagebuchs mangelhaft, da dies zum Leistungsbild der Objektüberwachung nach Leistungsphase 8 zähle. Der Autor geht zunächst der Frage nach, wie die Leistungspflichten des Architekten zu ermitteln sind, wobei zwischen Verträgen mit Bezug auf Anlage 11 zur HOAI 2009 (juris: AIHonO) bzw. § 15 Abs. 2 HOAI 1996 (juris: AIHonO 1996) und Verträgen ohne jeglichen Bezug auf die HOAI zu unterscheiden sei. In seinem Fazit betont der Verfasser, dass der Auftraggeber mit dem BGH zu einer Minderung des Architektenhonorars bei Fehlen des Bautagebuchs berechtigt sei.

In: NZBau 2012, 93-96