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Prof. Dr. Mathias Preussner

„Das Risiko bauplanungsrechtlicher Änderungen nach Einreichung des Bauantrages”

Schon vor Abnahme der Genehmigungsplanung trägt der Bauherr analog § 645 BGB die Vergütungsgefahr für eine nachträgliche Änderung der bauplanungsrechtlichen Vorgaben. Der Architekt erhält dann für die bereits erbrachten Planungsleistungen Honorar und Ersatz seiner Auslagen. Ist die Ausführung des Bauprojekts durch die geänderte bauplanungsrechtliche Situation unmöglich geworden oder ist sie dem Bauherrn nicht mehr zumutbar, wird der Architekt nach § 275 BGB von seiner Leistungspflicht frei.

In: Baurecht 2001, 697 ff.