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Prof. Dr. Mathias Preussner

„Das Aufrechnungsverbot in vorformulierten Architektenverträgen“

Besprechung von BGH, Urt. v. 7. 4. 2011 – VII ZR 209/07, NZBau 2011, 428. Erstmals 1970 entwickelten die Fachausschüsse der Bundesarchitektenkammer standardisierte Musterverträge, so genannte „Einheits-Architektenverträge“ für ihre Mitglieder und meldeten sie sogar beim BKartA an – zuletzt geschehen im Jahr 1994. Seit 1998 ist der „Einheits-Architektenvertrag“ Vergangenheit. Man hatte offenbar erkannt, dass es kaum möglich ist, einen „klauselfesten“ Mustervertrag für Architekten zu erstellen. Der BGH bestätigt diese Einsicht ein weiteres Mal in seiner Entscheidung vom 7. 4. 2011 für eine Klausel, die es dem Auftraggeber verbietet, mit Mängelansprüchen gegen Honorarforderungen des Architekten aufzurechnen.  

In: NZBau 2011, S. 599 ff.