Prof. Dr. Mathias Preussner
„Die 5%-Vermutung des § 649 Satz 3 BGB passt nicht für den Architektenvertrag!”
Der Autor führt aus, der Architekt könne im Architektenvertrag als Allgemeine Vertragsbedingung eine Pauschalierung des entgangenen (5 % übersteigenden) Gewinns vereinbaren, da nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs v. 05.05.2011 – VII ZR 181/10 § 649 S. 3 BGB kein Leitbild für die Vereinbarung von Vergütungspauschalen im Falle einer freien Kündigung enthält.
In: IBR 2012 – Werkstatt