publikationen

Prof. Dr. Mathias Preussner

„Die VOB/B ist tot!”

In den §§ 308 Nr. 5 und 309 Nr. 8b, ff. BGB werden zwei einzelne Klauseln der VOB/B privilegiert, sofern die VOB/B „insgesamt“ vereinbart worden ist. Ein anderes Verständnis dieser Normen ist nach ihrem klaren Wortsinn ausgeschlossen, „wenn der Sprache nicht Gewalt angetan werden soll“. Der Gesetzgeber hat sich für die restriktive Komponente der BGH-Rechtsprechung entschieden und die extensive, die VOB/B vollinhaltlich schützende Variante nicht in Betracht gezogen.

In: Baurecht 2002, 1602 ff.